Probearbeitstag – Achtung vor gesetzlichen Anforderungen
Probearbeit wird aus unserer Erfahrung sehr oft von Unternehmen gewünscht. Aber nicht nur von den Unternehmen. Auch Bewerber und Bewerberinnen wünschen sich einen Probearbeitstag.
Solch ein Probearbeitstag bietet für den Arbeitgeber die Möglichkeit, den Bewerber oder die Bewerberin nicht nur im Vorstellungsgespräch kennenzulernen. Sondern auch in einer arbeitsnahen Umgebung.
Die Bewerber oder die Bewerberinnen wünschen sich das gleichermaßen. So können sie selbst das Unternehmen außerhalb des Vorstellungsgespräches kennen lernen. Sie sehen ihren zukünftigen Arbeitsplatz und können ein wenig das Gefühl erhalten, wie das Arbeiten dort wohl sein wird. Wie sind die Kollegen und Kolleginnen? Wo ist mein Arbeitsplatz? Welche Aufgaben habe ich zu verrichten? etc.
Dieser „Probearbeitstag“ hat in der Regel nichts mit „Arbeit“ zu tun, sondern dient einer intensiveren Kontaktaufnahme für beide Seiten.
Das Wort Probearbeit wird meist verwendet, ohne dass man genauer differenziert, was dahinter steckt. Ein Probearbeitstag darf auf keinen Fall einfach mal schnell vereinbart werden, ohne dass dieser Tag vertraglich geregelt ist.
Halten wir einen Grundsatz fest:
Ein kostenloses Probearbeiten eines Bewerbers ist rechtswirksam nicht zu vereinbaren.
Bei einem Probearbeitstag muss geregelt sein, dass der Bewerber bzw. die Bewerberin sozialversichert ist und dass ein Unfallschutz vorliegt.
Hier ein kleiner, nicht abschließender Überblick über das Thema, um auf die Problematik und Lösungsmöglichkeiten aufmerksam zu machen.
Mögliche Formen für ein „Probearbeiten“:
– Ein Einfühlungsverhältnis
– Bei Arbeitssuchenden: Ein erweitertes Vorstellungsgespräch mit praktischem Anteil
– Ein auf eine kurze Zeitspanne befristeter Arbeitsvertrag
– (MAG) nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III
Einfühlungsverhältnis
Ein Einfühlungsverhältnis ist ein wechselseitiges „Beschnuppern“ von potentiellem Mitarbeiter, Entleiher und Arbeitgeber. Der Mitarbeiter darf hierbei nur kurze Zeit (maximal 2 Tage) beim Kunden die Arbeitsbedingungen kennenlernen. Verwertbare Arbeitsleistungen darf er dabei nicht erbringen, sehr wohl jedoch sein Können demonstrieren. Der Mitarbeiter unterliegt in dieser Zeit keinerlei Weisungsrecht und kann kommen und gehen, wie es ihm beliebt. Er wird aber zumeist Interesse an einer Anstellung haben und hiervon wohl keinen Gebrauch machen. Der Nachteil am Einfühlungsverhältnis ist der fehlende Unfallversicherungsschutz. Hier wäre eine private Haftpflichtversicherung des potentiellen Arbeitnehmers zumindest wünschenswert. Der Bewerber kommt auf eigenes Risiko und muss deshalb eine Vereinbarung unterzeichnen.
Erweitertes Vorstellungsgespräch mit praktischem Teil
Ein erweitertes Vorstellungsgespräch mit praktischem Teil ist mit der Arbeitsagentur als Ansprechpartner abzuwickeln. Es entspricht im Wesentlichen dem Einfühlungsverhältnis, und auch hier fehlt der Unfallversicherungsschutz. Durch die Arbeitsagentur ist der arbeitsuchende Bewerber weiterhin sozialversichert, jedoch ohne Unfallschutz, sollte ihm während seines Aufenthaltes beim zukünftigen Arbeitgeber etwas passieren.
Arbeitsvertrag
Für den Probearbeitstag kann ein kurzfristig befristeter Arbeitsvertrag (z.B. 1-2 Tage) vereinbart werden (z.B. Minijob). Dies erfordert dann natürlich eine Bezahlung und erlaubt die vollständige Verwertung von Arbeitsleistungen. Ein Unfallversicherungsschutz durch die Berufsgenossenschaft ist gegeben.
(MAG) nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III
Arbeitsuchende, die gerne einen „Probearbeitstag“ bei einem möglichen Arbeitgeber machen möchten, können über die Arbeitsagentur einen Antrag auf Maßnahme bei einem Arbeitgeber (MAG) nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III (vgl. SGB III) im Rahmen der Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung stellen.
Der Antrag wird vom potentiellen Arbeitgeber bei der Arbeitsagentur gestellt. Dieser ist unkompliziert und erfüllt alle Notwendigkeiten. Ein Unfallversicherungsschutz liegt vor.