Lohnabrechnung in der Zeitarbeit
Als Zeitarbeitsunternehmen geben wir, die Schmirl Personaldienstleistung GmbH, einen kleinen Einblick darüber, wie unsere Mitarbeiter vergütet werden und wie eine Lohnabrechnung erstellt wird. Die in diesem Text verwendete Bezeichnung „Mitarbeiter“ sowie sonstige Personenbezeichnungen erfolgen geschlechtsunabhängig. Sie werden ausschließlich aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwendet.
Entgeld und Eingruppierung
Stellen wir als Zeitarbeitsunternehmen einen Mitarbeiter ein, dann erfüllen wir alle Verpflichtungen, die sich aus diesem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ergeben.
Im Arbeitsvertrag mit dem Leiharbeitnehmer verpflichtet sich dieser, bei einem Entleiher tätig zu werden. Aufgrund seiner dortigen Tätigkeit erfolgt die Eingruppierung in eine Entgeltgruppe. Diese orientiert sich an seiner Berufsausbildung, seiner beruflichen Praxis, seinen Kenntnissen und Fähigkeiten. Die Entgeltgruppe legt den Einstiegslohn fest. (Vergleiche: Entgeldgruppen im Tarifvertrag der iGZ – Interessenverband Deutscher Zeitarbeitunternehmen e.V.)
Als Zeitarbeitsunternehmen kennen wir den Vergleichslohn, also den Lohn, den ein vergleichbarer Mitarbeiter im Einsatzunternehmen erhält. Zwischen diesem Vergleichslohn und dem Lohn, der durch die Entgeltgruppe festgelegt ist, gibt es in der Regel eine Differenz. Die Entgeltgruppe liegt oftmals unter dem Vergleichslohn. Damit der Leiharbeitnehmer jedoch an den Vergleichslohn herangeführt wird, gibt es Branchenzuschläge die tarifrechtlich geregelt sind.
Wir, von Schmirl Personaldienstleistung GmbH, bezahlen vom ersten Tag an auf den Einstieglohn eine übertarifliche Zulage, so dass der Vergleichslohn fast erreicht ist. Wir wollen dadurch erreichen, dass unser Mitarbeiter sich wertgeschätzt fühlt und sich mit seinem Kollegen aus dem Stammpersonal weitgehend auf Augenhöhe befindet. Bei komplexeren Stellenprofilen bezahlen wir in der Regel vom ersten Tag an den Vergleichslohn, so dass der Leiharbeitnehmer nicht schlechter gestellt ist als sein Kollege aus dem Stammpersonal des Entleihers.
Lohnabrechnung, Arbeitszeitkonto, Vorschüsse
Am ersten Arbeitstag eines Monats, erhalten wir vom Entleiher die Stunden gemeldet, die der Leiharbeitnehmer im vergangenen Monat gearbeitet hat. Die Arbeitszeiten werden dann bei uns in ein Softwaresystem eingepflegt. Die Software errechnet alle Lohnbestandteile. Berücksichtigt werden die gearbeiteten Stunden, Feiertage, Krankheits- und Urlaubstage und eventuell Zuschläge, wenn diese anfallen. Diese Auswertung, auch Arbeitszeitkonto genannt, bildet die Grundlage für die Lohnabrechnung, die im Anschluss erstellt wird.
Am 3., spätestens am 4. Arbeitstag des Folgemonats ist die Lohnabrechnung fertiggestellt und der Monatslohn überwiesen. Wir weichen hier von der tarifrechtlichen Vereinbarung ab, die eine Zahlung des Monatslohnes bis zum 15. Arbeitstag des Folgemonats vorsieht.
Wir senden unseren Mitarbeitern die Lohnabrechnung und das Arbeitszeitkonto per Post zu. Sie können daraus erkennen, wie sich die Lohnabrechnung zusammensetzt.
Wir werden oft gebeten, Vorschüsse auszuzahlen. Diesem Wunsch unserer Mitarbeiter kommen wir grundsätzlich nach.
Februar 10, 2020 @ 6:11 am
Super geschriebener und informativer Artikel :-). Eine sehr gute Aufstellung. In diesen Blog werde ich mich noch richtig einlesen 🙂
Februar 14, 2020 @ 12:10 pm
Hallo,
ich bin seit Juni 2019 im Unternehmen. Komme aber nie an den Vergleichslohn heran. Ist da etwas im Argen?
April 23, 2020 @ 8:42 am
Guten Tag,
das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) 2017 sieht vor, dass dem Zeitarbeitnehmer ab dem 10. Einsatzmonat das Arbeitsentgelt eines vergleichbaren Stammmitarbeiters im Einsatzbetrieb (gesetzliches Equal Pay) zu zahlen ist. Das gilt dann nicht, wenn ein einschlägiger Branchenzuschlagstarifvertrag (TV BZ) angewendet wird, der die Anforderungen des AÜG erfüllt. Die TV BZ regeln, dass ab dem 16. Einsatzmonat eine 6. Branchenzuschlagsstufe greift. Der Zeitarbeitnehmer erhält dann einen weiteren prozentualen Branchenzuschlag auf Basis seiner Entgeltgruppe. Mit der 6. Zuschlagsstufe wird ein gleichwertiges Arbeitsentgeltim Sinne von § 8 Absatz 4 AÜG erreicht.Wirddie 6. Zuschlagsstufe gezahlt, sind keine weiteren Vergleichs-berechnungen erforderlich. Die Vergütung des Zeitarbeitnehmers ergibt sich aus der Entgelttabelle. Etwas anderes gilt, wenn der Kunde von der Deckelung Gebrauch macht. Die TV BZ regeln hierzu, dass der Branchenzuschlag nach dem 15. vollendeten Einsatzmonat auf das Arbeitsentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers im Kundenbetrieb beschränkt ist (vgl. § 2 Absatz 5 TV BZ). Dieser Begriff des Arbeitsentgelts entsprichtweitestgehenddem Begriff des Arbeitsentgeltes, der im Rahmen der gesetzlichen Equal Pay-Rechtsfolge nach 9 Monaten gilt. Insofern können nachfolgende Ausführungen in weiten Teilen auch auf die Anwendung der TV BZ übertragen werden.
Also, spätestens ab dem 16. Einsatzmonat im gleichen Betrieb müssen Sie das gleiche erhalten wie jeder andere Stammmitarbeiter auch.